Autolackiererei Ralf Müller, Wickede/Ruhr
  AGBs
 
 Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen

Unsere Angebote und Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen, erneuten Vereinbarung bedarf.
 
Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
 
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses, es sei denn, die Gültigkeit einzelner Bestimmungen wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
 
§ 2 Vertragsabschluss, Preise

Mündliche Angebote und in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
 
Auf Wunsch des Auftraggebers erstellen wir ein speziell ausgearbeitetes, schriftliches Angebot (Kostenvoranschlag), das wir 4 Wochen ab Zugang beim Auftraggeber gebunden sind, soweit keine kürzere Frist vereinbart wird. Die Kosten, die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages entstehen, können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde. Wird der Auftrag erteilt, so werden die Kosten des Voranschlages mit dem Gesamtrechnungsbetrag verrechnet.
 
An Preisangaben durch Dritte (z. B. Versicherungen, Schadensmanagementunternehmen) sind wir nur gebunden, soweit diese von uns schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bestätigt wurden.
 
Durch Unterzeichnung des Auftrages gibt der Auftraggeber sein bindendes Angebot ab. Die Annahme des Angebotes erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach unserer Wahl entweder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Ausführen des Auftrages.
 
Auch im Falle der Vermittlung des Auftrages durch Dritte (z. B. Versicherungen, Schadensmanagementunternehmen) kommt das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen uns und dem im Auftrag benannten Auftraggeber zu Stande. Sämtliche Leistungen erfolgen ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des im Auftrag benannten Auftraggebers.
 
Bei Auftragserteilung kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
 
Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrages die Notwendigkeit einer Änderung oder Erweiterung des Auftrages, so ist dies dem Auftraggeber anzuzeigen und seine Zustimmung einzuholen. Schriftform ist hierzu nicht erforderlich. Die Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
 
Wünscht der Auftraggeber nach Auftragserteilung weitere, über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Leistungen, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
 
Stellt sich während die Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg auf Grund von Umständen, die in der Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes liegen und vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren, nicht erreichbar ist, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
 
Etwaige Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Auftrag resultieren, werden dem Aufraggeber in Rechnung gestellt. Vereinbarte Serviceleistungen, die über den eigentlichen Reparatur- und/oder Lackierauftrag hinausgehen, können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
 
Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem oder tatsächlichen Liefer- oder Fertigstellungstermin mehr als 4 Monate liegen, behalten wir uns bei Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen von mehr als 10 % eine Preisanpassung vor. Die Umstände, die zu einer Kostenerhöhung geführt haben, werden wir auf Verlangen nachweisen.
 
Unsere Preise gegenüber Verbrauchern und Unternehmen sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert in gesetzlicher Höhe ausgewiesen.
 
Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versand und Versicherungen sind in unseren Preisen nicht enthalten. Diese werden gesondert berechnet.
 
 
§ 3 Anlieferung

Mobile Auftragsgegenstände sind uns zum vereinbarten Termin während unserer Geschäftszeiten zu übergeben.
 
Auf Wunsch des Auftraggebers holen wir den Auftragsgegenstand vom Auftraggeber oder einem anderen vereinbarten Ort ab. Diese Serviceleistung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und kann in Rechnung gestellt werden. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich insoweit nach § 9.
 
 
§ 4 Unteraufträge, Probe- und Überführungsfahrten

Soweit Arbeiten im Rahmen des Auftrages nicht in unserem Betrieb ausgeführt werden können, sind wir berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
 
Der Auftraggeber gestattet uns hiermit, die notwendige Transporte bzw. Überführungskosten- und Probefahrten durchzuführen.
 
 
§ 5 Ersatzfahrzeug

Auf Wunsch des Auftraggebers vermitteln wir für die Zeit der Auftragsdurchführung ein Ersatzfahrzeug durch einen Drittanbieter. Dieses Fahrzeug hat der Auftraggeber an dem Tag, an dem ihm die Fertigstellung seines eigenen Fahrzeuges von uns angezeigt wird, aufgetankt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es von uns erhalten hat.
 
Beschädigung am Ersatzfahrzeug sind uns unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Auftraggeber die Kosten zu tragen, die uns durch die verspätete Mitteilung entstanden sind.
 
Der vermittelten Ersatzfahrzeuge sind vollkaskoversichert. Bei Kaskoschäden trägt der Auftraggeber die Kosten der Schadensbeseitigung bis zur Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist dem Auftraggeber bekannt zu geben und auf Verlangen nachzuweisen. Wir sind berechtigt, vor Überlassung des Ersatzfahrzeuges Sicherheit in Höhe der Selbstbeteiligung zu verlangen, es sei denn, das Fahrzeug wird unter den Voraussetzungen des § 6 zur Verfügung gestellt.
 
Unsere Haftung richtet sich nach § 9.
 
 
§ 6 Fertigstellung, Abnahme

Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich zugesagt werden. Von diesem Termin kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne unser Verschulden nicht termingerecht erfolgen oder der Termin auf Grund höherer Gewalt oder unverschuldeter Betriebsstörungen nicht eingehalten werden kann.
 
Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und entsteht dadurch eine Verzögerung, ist dem Auftraggeber unverzüglich ein neuer Fertigstellungstermin zu nennen.
 
Wird bei Arbeiten an Fahrzeugen ein verbindlicher Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden durch unser Verschulden überschritten, wird dem Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug nach Maßgabe des § 5 bis zur Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Weitergehender Verzugsschadenersatz ist außer in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Können wir den vereinbarten Fertigstellungstermin ohne Verschulden nicht einhalten, besteht hinsichtlich der dadurch bedingten Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz.
 
Wir erfüllen unsere Liefer- und Leistungsverpflichtungen dadurch, dass wir dem Auftraggeber die Fertigstellung anzeigen. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber über jede Verzögerung unverzüglich zu unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
 
Der Auftragsgegenstand ist vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzunehmen und abzuholen. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Anderenfalls kommt er in Verzug. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
 
Kommt der Auftraggeber in Verzug der Abnahme, sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Die Kosten die Gefahren aus der Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.
 
Wünscht der Auftraggeber die Überführung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich nach § 9.
 
 
§ 7 Zahlung, Aufrechnung

Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung, Abnahme oder bei Eintritt des Annahmeverzuges gem. § 6 und Aushändigung/Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig. Wurde der Auftrag auf der Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt für den Eintritt der Fälligkeit die Bezugnahme auf diesen.
 
Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen des Auftraggebers gegen Dritte oder eine Versicherung (Haftpflicht, Kasko) ein. Im Falle einer Abtretung dieser Ansprüche an uns wirkt diese nur sicherungshalber, nicht erfüllungshalber.
 
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
 
Skonti und Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.
 
Eine Beanstandung der Rechnung ist nur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang möglich.
 
Der Auftraggeber kann wegen einer Forderung gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Macht der Auftraggeber einen berechtigten Mangel geltend, so kann er Zahlungen nur in einem dem Mangel angemessenen Umfang zurückbehalten.
 
Ist der Auftraggeber Unternehmer, so sind wir berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftraggeber wird über die Art der Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
Soweit wir von unserem Recht Gebrauch machen, eine Vorauszahlung zu verlangen, sind wir bei Nichtzahlung berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheit zu verlangen.
 

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht

Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes sind, und an Zubehör bis zur vollständigen, unanfechtbaren Zahlung vor. Besteht zwischen dem Auftraggeber und uns ein Kontokorrentverhältnis, so bezahlt sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
 
Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns bis zur vollständigen Zahlung ein vertragliches Pfandrecht an den durch den Auftrag in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Die Herausgabe des Fahrzeuges oder sonstiger zu bearbeitender Gegenstände kann von uns bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen verweigert werden.
 
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Reparatur- und Karosseriearbeiten, Lackierungen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur insoweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
  
§ 9 Gewährleistung, Garntie, Verjährung, Haftung

Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich unsere Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
Über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus können – je nach Auftragsart – individuell Garantien vereinbart werden. Eine Garantiezusage ist jedoch nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
 
Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und uns etwaige Mängel spätestens bis zum 3. Werktag nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Geschieht dies nicht, gilt der Vertragsgegenstand als vertragsgemäß geliefert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt des nur für offensichtliche, ohne Weiteres erkennbare Mängel. Ist der Auftraggeber Unternehmer, können Gewährleistungsansprüche nur geltend gemacht werden, wenn und soweit er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
 
Wir uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
 
Der Auftraggeber hat uns die Möglichkeit zu geben, den Auftragsgegenstand zu besichtigen und ggf. eine Freistellungsbescheinigung zu erwirken. Liegt unstreitig ein Mangel vor und ist die Gewährleistung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen, sind wir berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, wenn uns dadurch unverhältnismäßige Kosten (z. B. Transportkosten) entstehen würden. Das Recht des Auftraggebers, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt. Im Übrigen hat uns der Auftraggeber zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Schlägt die Nachbesserung drei mal fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verbleibt nach der Nachbesserung ein geringfügiger Mangel, besteht kein Rücktrittsrecht.
 
Wurden auf Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernehmen wir hierfür keine Sachmängelhaftung. Optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen oder anderen nach dem heutigen Stand der Technik nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar. Natürlicher Verschleiß schließt Gewährleistungsansprüche aus. Wir übernehmen des Weiteren keine Gewährleistung für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Reinigung und Ähnliches verursacht wurden, es sei denn, diese sind durch uns, unsere Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden.
 
Wird der Auftragsgegenstand nach Abnahme Bestandteil eines Werkes des Auftraggebers und ist dieser Unternehmer, so ist die Sachmängelhaftung von dem Zeitpunkt der Weiterverarbeitung/des Einbaus durch den Auftraggeber an ausgeschlossen. Im Falle des Exports des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber ist die Sachmängelhaftung spätestens dann ausgeschlossen, wenn der Auftragsgegenstand das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (EU) verlässt.
 
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
 
Wir haften im Falle von Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Regelungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder verschuldeter Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. In allen übrigen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben sämtliche gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers unberührt.
 
Wir haften nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug gelassenen Gegenständen, es sei denn, diese sind uns ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden.
 
Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
  
§ 10 Schiedsverfahren

Bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks angerufen werden. Die Verjährung ist für die Dauer des Schiedsverfahrens gehemmt. Der Rechtsweg wird durch das Schiedsverfahren nicht ausgeschlossen. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsverfahrens beschritten, stellt dies Schiedsstelle das Schiedsverfahren ein.
 
  
§ 11 Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich Scheck- und Wechselprozesse ist unser Geschäftssitz, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.
 
Dies gilt auch bei Verbrauchern, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.



Hinweis: Wir haben lediglich aus Platzersprarnisgründen die männliche Benennungsform gewählt und auf eine zusätzliche weibliche Benennung verzichtet. Eine Diskriminierung von Fraun geht damit nicht einher.
 
 
 
 






 
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